DSGVO
Bußgeldrechner
Seit Oktober 2019 kommt es in Deutschland immer wieder zur Aussprache von Bußgeldern in Millionenhöhe bei Datenschutzverstößen.
Die Höhe der ausgesprochenen Bußgelder zeigt, dass die lockeren Zeiten mit laschen Geldbußen für Unternehmen vorbei sind und die Landesdatenschutzbehörden nun über ein schlagkräftiges Instrument verfügen, dass sich sogar existenzbedrohend auf ein Unternehmen auswirken kann.
Wie werden diese Bußgelder berechnet?
Die neue Berechnungsgrundlage basiert auf dem „Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen“ vom 14.10.2019. Das Konzept dient als Leitfaden für alle deutschen Gerichte und soll eine faire, transparente und einheitliche Festlegung der jeweiligen Bußgeldhöhe ermöglichen.
Die Höhe des Bußgeldes hängt hierbei maßgeblich von drei Faktoren ab:
Handelt es sich um einen formellen oder materiellen Verstoß?
Weltweiter Jahresbruttoumsatz des Unternehmens, aus dem vergangenen Geschäftsjahr.
Schweregrad des Verstoßes (bezugnehmend auf Datenkategorien und Betroffenenrechte)
Dabei können theoretisch auch Bußgeldhöhen erzeugt werden, die über der 4% bzw. 20 Mio. Euro Maximalstrafe der DSGVO liegen.
Die hier gezeigten Zahlen beziehen sich allein auf mögliche Bußgeldforderungen der Landesbehörden und berücksichtigen keinesfalls evtl. hinzukommende Schadenersatzforderungen durch Betroffene.
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Bitte tragen Sie hier den letztjährigen weltweiten Jahresbruttoumsatz Ihres Unternehmens ein:
Diese Berechnung dient lediglich zur Orientierung, die genaue Höhe des Bußgeldes hängt von individuellen Einflüssen auf den Schweregrad des Verstoßes ab, die ausschließlich durch ein deutsches Gericht bewertet und in dessen Entscheidung berücksichtigt werden können.
Das Berechnungskonzept ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen noch nicht durch die EU-Kommission anerkannt. Vergleicht man allerdings die zuletzt verhängten Bußgeldhöhen mit den Jahresbruttoumsätzen der betroffenen Unternehmen, so erhält man einen mehr oder weniger eindeutigen mathematischen Beweis für dessen konkrete Anwendung durch die jeweiligen deutschen Landesdatenschutzbehörden.