DSGVO
Bußgeldrechner

Seit Oktober 2019 kommt es in Deutschland immer wieder zur Aussprache von Bußgeldern in Millionenhöhe bei Datenschutzverstößen.

Die Höhe der ausgesprochenen Bußgelder zeigt, dass die lockeren Zeiten mit laschen Geldbußen für Unternehmen vorbei sind und die Landesdatenschutzbehörden nun über ein schlagkräftiges Instrument verfügen, dass sich sogar existenzbedrohend auf ein Unternehmen auswirken kann.

Berechnung der Bußgelder bei Datenschutzverstößen

Die neue Berechnungsgrundlage basiert auf dem „Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen“ vom 14.10.2019. Das Konzept dient als Leitfaden für alle deutschen Gerichte und soll eine faire, transparente und einheitliche Festlegung der jeweiligen Bußgeldhöhe ermöglichen.

Die Bußgeldhöhe hängt bei einem DSGVO-Verstoß maßgeblich von drei Faktoren ab:

1. Art des Verstoßes: Handelt es sich um einen formellen oder materiellen Verstoß?

 

2. Schweregrad (bezugnehmend auf Datenkategorien und Betroffenenrechte)

 

3. Höhe des weltweit generierten Jahresbruttoumsatzes aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr

Dabei können theoretisch auch Bußgeldhöhen entstehen, die über 4 % des Jahresbruttoumsatzes bzw. über 20 Mio. Euro liegen. Die hier gezeigten Zahlen beziehen sich allein auf mögliche Bußgeldforderungen der Landesbehörden und berücksichtigen keinesfalls evtl. hinzukommende Schadenersatzforderungen durch Betroffene.

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Diese Berechnung dient lediglich zur Orientierung, die genaue Höhe des Bußgeldes hängt von individuellen Einflüssen auf den Schweregrad des Verstoßes ab, die ausschließlich durch ein deutsches Gericht bewertet und in dessen Entscheidung berücksichtigt werden können.

Das Berechnungskonzept ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen noch nicht durch die EU-Kommission anerkannt. Vergleicht man allerdings die zuletzt verhängten Bußgeldhöhen mit den Jahresbruttoumsätzen der betroffenen Unternehmen, so erhält man einen mehr oder weniger eindeutigen mathematischen Beweis für dessen konkrete Anwendung durch die jeweiligen deutschen Landesdatenschutzbehörden.