DSGVO Bußgeldrechner
Seit Oktober 2019 kommt es in Deutschland immer wieder zur Aussprache von Bußgeldern in Millionenhöhe bei Datenschutzverstößen.
Die Landesdatenschutzbehörden reagieren damit auf die in der Vergangenheit zu gering ausgefallenen Bußgeldhöhen bei Datenschutzverstößen und der damit insgesamt zu niedrigen Abschreckungswirkung auf andere Unternehmen.
Die Höhe der ausgesprochenen Bußgelder zeigt, dass die lockeren Zeiten mit laschen Geldbußen für Unternehmen vorbei sind und die Landesdatenschutzbehörden nun über ein schlagkräftiges Instrument verfügen, dass sich sogar existenzbedrohend auf ein Unternehmen auswirken kann.
Wie werden diese Bußgelder berechnet?
Die neue Berechnungsgrundlage basiert auf dem „Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen“ vom 14.10.2019. Das Konzept dient als Leitfaden für alle deutschen Gerichte und soll eine faire, transparente und einheitliche Festlegung der jeweiligen Bußgeldhöhe ermöglichen.
Die Höhe des Bußgeldes hängt hierbei maßgeblich von drei Faktoren ab:
- Handelt es sich um einen formellen oder materiellen Verstoß?
- Weltweiter Jahresbruttoumsatz des Unternehmens, aus dem vergangenen Geschäftsjahr.
- Schweregrad des Verstoßes (bezugnehmend auf Datenkategorien und Betroffenenrechte)
Dabei können theoretisch auch Bußgeldhöhen erzeugt werden, die über der 4% bzw. 20 Mio. Euro Maximalstrafe der DSGVO liegen.
Die hier gezeigten Zahlen beziehen sich allein auf mögliche Bußgeldforderungen der Landesbehörden und berücksichtigen keinesfalls evtl. hinzukommende Schadenersatzforderungen durch Betroffene.
Berechnen Sie Ihr potenzielles Risiko! *
Bitte tragen Sie hier den letztjährigen weltweiten Jahresbruttoumsatz Ihres Unternehmens ein:
*diese Berechnung dient lediglich zur Orientierung, die genaue Höhe des Bußgeldes hängt von individuellen Einflüssen auf den Schweregrad des Verstoßes ab, die ausschließlich durch ein deutsches Gericht bewertet und in dessen Entscheidung berücksichtigt werden können.
Das Berechnungskonzept ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen noch nicht durch die EU-Kommission anerkannt. Vergleicht man allerdings die zuletzt verhängten Bußgeldhöhen mit den Jahresbruttoumsätzen der betroffenen Unternehmen, so erhält man einen mehr oder weniger eindeutigen mathematischen Beweis für dessen konkrete Anwendung durch die jeweiligen deutschen Landesdatenschutzbehörden.
Wollen Sie Ihr finanzielles Risiko minimieren? Dann rufen Sie uns an!
Übersicht der Tageswerte:
A | B | C | D |
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A.I bis 972 € | B.I bis 9.722 € | C.I bis 31.250 € | D.I bis 173.611 € |
A.II bis 2.917 € | B.II bis 17.361 € | C.II bis 38.194 € | D.II bis 243.056 € |
A.III bis 4.722 € | B.III bis 24.306 € | C.III bis 48.611 € | D.III bis 416.617 € |
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| C.IV bis 62.500 € | D.IV bis 694.444 € |
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| C.V bis 76.389 € | D.V bis 972.222 € |
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| C.VI bis 97.222 € | D.VI 1.250.000 € |
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| C.VII bis 125.000 € | D.VII = konkr. Tagessatz* |
* Ab einem jährlichen Umsatz von über 500 Mio. € ist der prozentuale Bußgeldrahmen von 2% bzw. 4% des jährlichen Umsatzes als Höchstgrenze zugrunde zu legen, sodass beim jeweiligen Unternehmen eine Berechnung anhand des konkreten Umsatzes erfolgt.